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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Kündigungsschutzklage

Drei Wochen, und die Uhr läuft bereits.

Die Kündigungsschutzklage ist kein Kriegserklärung, sondern das übliche und oft einzige Mittel, um über eine Kündigung überhaupt noch verhandeln zu können. Wer die Frist versäumt, verliert auch die guten Argumente.

Fristbeginn ist der Zugang, nicht das Datum im Schreiben. Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, beim Einwurf in den Briefkasten also regelmäßig noch am selben Tag. Fristablauf berechnen.
Sanduhr und Kalenderblatt mit drei markierten Wochen
Die Frist endet drei Wochen nach Zugang, § 4 KSchG.

Was wir für Sie tun

Klage fristwahrend einreichen

Maßgeblich ist der Eingang beim Arbeitsgericht, nicht die Absendung. Wir reichen elektronisch über das besondere Anwaltspostfach ein und weisen den Eingang nach.

Den Streitgegenstand richtig fassen

Neben dem Kündigungsschutzantrag gehören je nach Lage der allgemeine Feststellungsantrag, der Weiterbeschäftigungsantrag und Zahlungsanträge in die Klage. Was fehlt, lässt sich später nur mühsam nachholen.

Güte- und Kammertermin führen

Der Gütetermin findet meist binnen weniger Wochen statt und endet oft schon mit einem Vergleich. Wir bereiten Ihre Zielmarke und die Rückfallpositionen vorher mit Ihnen ab.

Kosten im Griff behalten

Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung, sonst Prüfung der Prozesskostenhilfe. Sie erfahren vorher, womit zu rechnen ist.

So läuft es ab

Frist sichern

Zuerst wird der Fristablauf bestimmt. Ist er nah, geht die Klage sofort heraus und wird anschließend begründet.

Gütetermin

Der Vorsitzende erörtert die Sache allein mit den Parteien. Hier fällt die Mehrzahl der Verfahren, meist durch Vergleich mit Abfindung.

Kammertermin

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern nach Beweisaufnahme durch Urteil.

Warum die Klage fast immer der richtige Schritt ist

Ohne Klage endet die Sache mit dem Ablauf der drei Wochen. Die Kündigung gilt dann kraft Gesetzes als wirksam, und zwar auch dann, wenn sie es objektiv nicht war (§ 7 KSchG). Es gibt keinen zweiten Anlauf und keine Kulanz. Umgekehrt kostet die Klage in der ersten Instanz keine Erstattung an die Gegenseite, selbst wenn sie erfolglos bleibt. Das Verhältnis von Risiko und Chance ist im Arbeitsrecht damit ein anderes als in anderen Rechtsgebieten.

Für den Arbeitgeber dreht sich das Bild: Zieht sich das Verfahren, wächst sein Annahmeverzugsrisiko Monat für Monat. Genau daraus entsteht der Verhandlungsspielraum, aus dem am Ende die Abfindung wird.

Was die Klage nicht leistet

Sie ersetzt nicht die Meldung bei der Agentur für Arbeit, und sie hält die Kündigungsfrist nicht an. Das Arbeitsverhältnis endet zunächst zum genannten Termin; ob es fortbesteht, klärt erst das Verfahren. Rechnen Sie deshalb mit einer Übergangszeit und melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos. Wie lange die Kündigungsfrist überhaupt läuft, ermittelt der Kündigungsfristenrechner.

Häufige Fragen

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Der Streitwert beträgt regelmäßig bis zu drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Daraus errechnen sich Anwalts- und Gerichtsgebühren. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Wer gewinnt, bekommt seine Anwaltskosten also nicht erstattet, wer verliert, muss die der Gegenseite aber auch nicht zahlen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Der Gütetermin liegt meist zwei bis sechs Wochen nach Klageeingang; endet er mit einem Vergleich, ist die Sache damit erledigt. Bleibt es beim streitigen Verfahren, vergehen bis zum Kammertermin je nach Gericht und Beweisaufnahme oft mehrere Monate.
Muss ich persönlich zum Termin erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen in der Regel angeordnet, weil dort verhandelt wird. Auf Antrag ist eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung möglich (§ 128a ZPO), das Gericht entscheidet darüber. Wir stellen den Antrag, wenn die Anreise für Sie beschwerlich ist.
Ich habe die drei Wochen verpasst. Ist alles vorbei?
Nicht zwangsläufig. War Ihnen die rechtzeitige Klage trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich, etwa bei Krankenhausaufenthalt oder verspätetem Zugang, kommt die nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht (§ 5 KSchG). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Unabhängig davon können Formfehler wie ein Verstoß gegen die Schriftform des § 623 BGB auch später noch geltend gemacht werden.
Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
Zuständig ist regelmäßig das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Für die Metropolregion ist das häufig das Arbeitsgericht Nürnberg, für Oberfranken das Arbeitsgericht Bamberg und für Unterfranken das Arbeitsgericht Würzburg. Berufungsinstanz ist in allen drei Fällen das Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Schadet eine Klage meinem Zeugnis?
Sie darf es nicht. Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein; ein Hinweis auf ein geführtes Verfahren gehört nicht hinein. In der Praxis wird die Zeugnisformulierung ohnehin meist im Vergleich mitgeregelt, häufig samt Notenstufe und Schlussformel. Näheres unter Arbeitszeugnis.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.