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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Kündigung

Sie haben eine Kündigung bekommen.

Das ist unangenehm, aber selten das letzte Wort. Ein erheblicher Teil der Kündigungen hält einer genauen Prüfung nicht stand. Entscheidend ist, dass Sie die Drei-Wochen-Frist nicht verstreichen lassen.

Drei Wochen ab Zugang. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Danach gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), auch wenn sie fehlerhaft war. Fristablauf berechnen.
Kündigungsschreiben auf einem Schreibtisch neben einem Kalender
Der Zugang der Kündigung setzt die Frist in Gang.

Was wir für Sie tun

Die Kündigung auseinandernehmen

Schriftform, Vollmacht des Unterzeichners, Zugang, Frist, Kündigungsgrund, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl: Wir prüfen jeden Punkt einzeln. Eine Kündigung scheitert vor Gericht selten am großen Ganzen, sondern an einer Einzelheit.

Ihre Verhandlungsposition beziffern

Bevor über eine Abfindung gesprochen wird, muss klar sein, wie hoch das Prozessrisiko des Arbeitgebers ist. Daraus ergibt sich der Faktor, nicht aus einer Tabelle.

Fristen sichern

Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage, zwei Wochen für den Antrag auf nachträgliche Zulassung, dazu die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit. Wir setzen die Termine und behalten sie im Blick.

Folgeschäden vermeiden

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Zeugnisformulierung, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Dienstwagen, Betriebsrente: Punkte, die im Vergleich mitgeregelt werden sollten und sonst später teuer werden.

So läuft es ab

Unterlagen sichten

Sie senden Kündigung, Arbeitsvertrag und, soweit vorhanden, Abmahnungen und Betriebsratsschreiben. Meist genügen Fotos vom Smartphone.

Lage besprechen

Wir sagen Ihnen, wo die Kündigung angreifbar ist, was der realistische Zielkorridor ist und ob Weiterbeschäftigung oder Abfindung das bessere Ziel ist.

Handeln, fristgerecht

Klage einreichen, Vergleich verhandeln oder außergerichtlich einigen. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen wir vorab.

Die drei Kündigungsarten. Personenbedingt knüpft an Eigenschaften an, die Sie nicht steuern können, etwa dauerhafte Erkrankung. Verhaltensbedingt setzt ein steuerbares Fehlverhalten und regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus. Betriebsbedingt beruht auf dem Wegfall des Arbeitsplatzes und steht und fällt mit der Sozialauswahl. Welche Art vorliegt, entscheidet darüber, wo anzusetzen ist.

Was am Ende meistens herauskommt

Der häufigste Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens ist nicht das Urteil, sondern der Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Termin, dafür zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung und erteilt ein wohlwollendes Zeugnis. Der Grund dafür ist wirtschaftlich. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, schuldet er rückwirkend das gesamte Gehalt für die Dauer des Verfahrens, ohne dafür Arbeitsleistung erhalten zu haben. Je größer dieses Risiko, desto größer die Bereitschaft, sich zu einigen.

Deshalb ist die erste Frage nie „Wie hoch ist die Abfindung?", sondern „Wie wahrscheinlich verliert der Arbeitgeber?". Die Antwort ergibt sich aus den Unterlagen. Wie sich das auf die Höhe auswirkt, lesen Sie unter Abfindung; was gilt, wenn Ihnen stattdessen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, dort.

Wenn Sie weiterarbeiten wollen

Das Ziel muss nicht Geld sein. Gewinnen Sie den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber muss Sie weiterbeschäftigen. Nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil kommt sogar ein Weiterbeschäftigungsanspruch schon während des Berufungsverfahrens in Betracht. Ob das der richtige Weg ist, hängt vom Betriebsklima, von Ihrer Position und vom Zeithorizont ab. Diese Entscheidung treffen Sie, nicht wir; wir sorgen dafür, dass sie auf belastbaren Annahmen beruht.

Häufige Fragen

Muss die Kündigung begründet werden?
In aller Regel nicht. Das Kündigungsschreiben selbst braucht keinen Grund zu nennen, er muss nur im Streitfall vorliegen und dann vom Arbeitgeber dargelegt und bewiesen werden. Ausnahmen bestehen etwa in der Berufsausbildung und bei der außerordentlichen Kündigung, wo der Grund auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen ist (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für mich?
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht. Aber auch außerhalb des Gesetzes ist eine Kündigung angreifbar, etwa wegen Formfehlern, Sonderkündigungsschutz, Maßregelung oder Diskriminierung.
Die Kündigung kam per E-Mail. Ist sie wirksam?
Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). E-Mail, Textnachricht, Fax oder eingescannte Unterschrift genügen nicht, die Kündigung ist dann nichtig. Trotzdem sollten Sie die Frist wahren, weil über den Zugang und die Form gestritten werden kann.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Sie stützt sich auf den Wegfall des Arbeitsplatzes durch eine unternehmerische Entscheidung. Angreifbar ist sie regelmäßig an drei Stellen: Ist der Beschäftigungsbedarf wirklich entfallen? Gibt es einen freien vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen? Und wurde die Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung richtig getroffen (§ 1 Abs. 3 KSchG)? Gerade die Sozialauswahl hält einer Prüfung häufig nicht stand.
Ich habe eine fristlose Kündigung erhalten. Was gilt hier?
Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber muss sie binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB); versäumt er das, ist sie allein deshalb unwirksam. Häufig fehlt es außerdem an der erforderlichen vorherigen Abmahnung.
Soll ich mich beim Arbeitgeber noch einmal melden?
Führen Sie keine Gespräche über Schuld oder Ablauf, und unterschreiben Sie nichts, weder Aufhebungsvertrag noch Empfangsbekenntnis mit Zusätzen. Melden Sie sich stattdessen spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 SGB III), sonst droht eine Minderung des Arbeitslosengeldes.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.