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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Ankündigung.

Sie ist selten das eigentliche Problem, sondern der Baustein, auf den später eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden soll. Genau deshalb entscheidet sich hier, wie stark Ihre Position in einigen Monaten sein wird.

Personalakte mit einer Abmahnung und einem Warnzeichen
Was in die Personalakte kommt, wirkt später weiter.

Was wir für Sie tun

Wirksamkeit prüfen

Eine Abmahnung muss das beanstandete Verhalten nach Ort, Zeit und Umständen genau bezeichnen, es als Vertragsverstoß rügen und für den Wiederholungsfall Konsequenzen androhen. Pauschale Vorwürfe erfüllen das nicht.

Gegendarstellung zur Personalakte

Sie haben das Recht, eine eigene Erklärung zur Personalakte zu geben (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Richtig formuliert nimmt sie der Abmahnung ihre Wirkung, ohne den Konflikt zu eskalieren.

Entfernung durchsetzen

Ist die Abmahnung unrichtig, unverhältnismäßig oder unbestimmt, besteht ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte, notfalls im Klagewege.

Die nächste Kündigung entwerten

Die Abmahnung ist meistens die Vorstufe der verhaltensbedingten Kündigung. Wer sie jetzt angreift, nimmt der späteren Kündigung ihre Grundlage.

So läuft es ab

Ruhe bewahren

Nichts unterschreiben, was mehr ist als der Empfang. Keine schriftliche Entschuldigung, keine Stellungnahme aus dem Affekt.

Sachverhalt festhalten

Notieren Sie, was tatsächlich vorgefallen ist, mit Datum, Beteiligten und Zeugen. Später erinnert sich niemand mehr an Einzelheiten.

Antwort abstimmen

Je nach Lage: Gegendarstellung, Entfernungsverlangen oder bewusstes Abwarten. Nicht jede Abmahnung sollte beantwortet werden.

Drei Bestandteile, sonst keine Abmahnung. Sie muss das Fehlverhalten konkret benennen (Dokumentationsfunktion), es als Vertragsverstoß rügen (Rügefunktion) und für den Wiederholungsfall die Kündigung in Aussicht stellen (Warnfunktion). Fehlt die Warnfunktion, liegt nur eine Ermahnung vor, die eine spätere Kündigung nicht trägt.

Warum die Personalakte zählt

Personalakten werden gelesen, wenn es unangenehm wird: bei der Beförderung, bei der Sozialauswahl, bei der Kündigung. Eine unwidersprochene Abmahnung wirkt dort wie eine feststehende Tatsache. Eine Gegendarstellung, die sachlich bleibt und den Vorgang aus Ihrer Sicht schildert, verhindert das. Sie ist zur Personalakte zu nehmen und kann nicht einseitig entfernt werden.

Wenn die Abmahnung der Auftakt ist

Häufen sich Abmahnungen binnen kurzer Zeit, spricht viel dafür, dass eine Trennung vorbereitet wird. Das muss kein Nachteil sein: Wer das früh erkennt, kann die Weichen stellen, bevor die Kündigung auf dem Tisch liegt, etwa durch Beweissicherung, durch Einsichtnahme in die Personalakte oder durch die Frage, ob ein Aufhebungsvertrag zu vernünftigen Bedingungen erreichbar wäre. Was eine solche Trennung wert ist, zeigt die Seite Abfindung.

Häufige Fragen

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Nein. Es gibt keine Pflicht, eine Abmahnung zu unterzeichnen. Wird Ihnen ein Formular vorgelegt, unterschreiben Sie allenfalls den Empfang, und zwar erkennbar nur diesen, etwa mit dem Zusatz „Erhalt am … zur Kenntnis genommen". Eine Unterschrift ohne Zusatz kann als Anerkenntnis des Vorwurfs missverstanden werden.
Wie viele Abmahnungen sind nötig, bevor gekündigt werden darf?
Es gibt keine feste Zahl. Maßgeblich ist, ob eine einschlägige Abmahnung vorliegt, also eine, die dasselbe Pflichtenfeld betrifft, und ob das erneute Fehlverhalten nach Art und Schwere eine Kündigung trägt. Bei leichten Verstößen können mehrere Abmahnungen nötig sein, bei schweren Pflichtverletzungen kann die Abmahnung ganz entbehrlich sein.
Verfällt eine Abmahnung nach zwei Jahren?
Eine feste Verfallsfrist gibt es nicht. Mit zunehmendem Zeitablauf und beanstandungsfreier Führung verliert eine Abmahnung aber an Gewicht, bis sie eine spätere Kündigung nicht mehr stützen kann. Ein Anspruch auf Entfernung allein wegen Zeitablaufs besteht grundsätzlich nicht; er setzt voraus, dass von der Abmahnung keine Wirkung mehr ausgehen kann.
Lohnt eine Entfernungsklage überhaupt?
Das hängt vom Ziel ab. Wollen Sie im Betrieb bleiben und ist die Abmahnung sachlich falsch, ja. Zeichnet sich ohnehin eine Trennung ab, ist es oft klüger, die Abmahnung nicht anzugreifen, sondern ihre Schwächen für die spätere Kündigungsschutzklage aufzusparen. Diese Entscheidung sollte bewusst getroffen werden.
Kann der Betriebsrat helfen?
Ja, auf zwei Wegen. Sie können sich beim Betriebsrat beschweren, wenn Sie sich benachteiligt fühlen (§ 85 BetrVG), und Sie können ein Mitglied des Betriebsrats zur Einsichtnahme in die Personalakte hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Bei der Abmahnung selbst hat der Betriebsrat allerdings kein Mitbestimmungsrecht.
Darf eine Abmahnung mündlich ausgesprochen werden?
Rechtlich ja, eine Form ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis wählt der Arbeitgeber die Schriftform, weil er die Abmahnung im Kündigungsschutzprozess beweisen muss. Eine mündliche Rüge kann trotzdem als Abmahnung wirken, wenn sie das Fehlverhalten benennt und Konsequenzen androht.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.