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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Abfindung

Die Abfindung ist keine Tabelle, sondern ein Preis.

Ihre Höhe misst sich daran, wie teuer es für den Arbeitgeber würde, den Prozess zu verlieren. Wer diese Rechnung aufmacht, verhandelt anders als jemand, der nur eine Faustformel zitiert.

Waage mit Münzen auf der einen und einem Vertrag auf der anderen Seite
Prozessrisiko auf der einen, Abfindung auf der anderen Seite.

Was wir für Sie tun

Den Faktor begründen, nicht behaupten

Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr ist der Ausgangspunkt, kein Ergebnis. Wir arbeiten heraus, welche Fehler der Kündigung den Faktor nach oben treiben, und tragen sie so vor, dass die Gegenseite sie mitrechnet.

Den Auszahlungszeitpunkt gestalten

Ob die Fünftelregelung greift und wie stark sie wirkt, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Jahr die Abfindung zufließt. Das gehört in die Vergleichsverhandlung, nicht erst in die Steuererklärung.

Die Nebenpunkte mitverhandeln

Freistellung unter Fortzahlung, Urlaubsabgeltung, variable Vergütung, Zeugnisnote und Schlussformel, Rückgabe von Dienstwagen und Geräten, Wettbewerbsverbot: Punkte, die im Vergleich wenig kosten und später viel wert sind.

Sozialrechtliche Folgen prüfen

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei und löst keine Sperrzeit aus, solange die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt bleibt. Wird sie abgekürzt, kann das Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III).

So läuft es ab

Risiko bewerten

Wie gut steht die Kündigung? Aus dieser Antwort ergibt sich der Verhandlungsspielraum, alles andere ist Wunschdenken.

Zielmarke setzen

Wir legen mit Ihnen vorab fest, was ein gutes Ergebnis wäre und wo Ihre Grenze verläuft. Ohne diese Marke verhandelt man gegen sich selbst.

Vergleich schließen

Meist im Gütetermin. Der gerichtliche Vergleich ist vollstreckbar und beendet das Verfahren; die Formulierungen prüfen wir vor Protokollierung.

Reihenfolge beachten. Die Abfindung wird im Kündigungsschutzverfahren verhandelt. Voraussetzung dafür ist die fristgerechte Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Wer zuerst über Geld spricht und die Frist verstreichen lässt, verhandelt anschließend ohne Gegenwert.

Was den Faktor bewegt

Erfahrungsgemäß gibt es einige wiederkehrende Punkte, die den Preis nach oben treiben: eine Betriebsratsanhörung, die inhaltlich unvollständig war; eine Sozialauswahl, die vergleichbare Kollegen ausgeklammert hat; eine verhaltensbedingte Kündigung ohne einschlägige vorherige Abmahnung; ein Sonderkündigungsschutz, der übersehen wurde, etwa in Elternzeit oder bei Schwerbehinderung; schließlich eine lange Kündigungsfrist, die den Annahmeverzugsschaden vergrößert. Diese Punkte muss man nicht behaupten, man muss sie belegen.

Brutto ist nicht netto, aber auch nicht das Ende

Weil auf die Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bleibt netto mehr übrig, als viele erwarten. Was tatsächlich ankommt, hängt vom übrigen Jahreseinkommen ab. Der Abfindungsrechner stellt die Steuerlast mit und ohne Fünftelregelung gegenüber. Verschiebt sich die Auszahlung in ein Jahr mit geringerem Einkommen, etwa in das Jahr nach dem Ausscheiden, fällt der Unterschied oft deutlich aus. Das ist Verhandlungsstoff, und es kostet den Arbeitgeber nichts.

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Nur ausnahmsweise. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es, wenn der Arbeitgeber ihn in der betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich für den Fall anbietet, dass Sie nicht klagen (§ 1a KSchG, ein halber Monatsverdienst pro Jahr), ferner aus Sozialplan, Tarifvertrag oder einer Zusage. Im Regelfall entsteht die Abfindung nicht aus einem Anspruch, sondern aus einer Verhandlung im Kündigungsschutzverfahren.
Wie hoch fällt eine Abfindung üblicherweise aus?
Als Ausgangspunkt hat sich ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr eingebürgert. Nach oben bewegt sich der Faktor bei schwachem Kündigungsgrund, Formfehlern, fehlerhafter Sozialauswahl, unterbliebener Betriebsratsanhörung, langer Restlaufzeit bis zur Rente oder Sonderkündigungsschutz. Nach unten wirken ein sauber vorbereiteter Kündigungssachverhalt und wirtschaftliche Not des Arbeitgebers. Der Abfindungsrechner zeigt die Bandbreite.
Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja, sie ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung des § 34 EStG mildert die Progression, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Seit 2025 wird sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung. Auf der Gehaltsabrechnung sieht die Belastung deshalb zunächst höher aus, als sie am Ende ist.
Wann greift die Fünftelregelung nicht?
Wenn es an der sogenannten Zusammenballung fehlt, etwa weil die Abfindung über mehrere Jahre in Teilbeträgen gezahlt wird oder weil Sie im Auszahlungsjahr insgesamt nicht mehr erhalten, als Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätten. Bei kleineren Abfindungen und laufendem Anschlussarbeitsverhältnis ist das durchaus möglich.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird nicht angerechnet und löst keine Sperrzeit aus. Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also unter Abkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist, gegen Abfindung beendet wird: Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld anteilig (§ 158 SGB III). Der Beendigungstermin ist deshalb nicht nur eine Formalie.
Lohnt sich ein Auflösungsantrag?
Selten, aber er ist ein Druckmittel. Ist die Kündigung unwirksam, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gleichwohl gegen Abfindung auflösen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist (§§ 9, 10 KSchG). Die Hürden sind hoch; regelmäßig genügt schon die Möglichkeit, dies zu beantragen, um die Verhandlung zu bewegen.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.