Die Abfindung ist keine Tabelle, sondern ein Preis.
Ihre Höhe misst sich daran, wie teuer es für den Arbeitgeber würde, den Prozess zu verlieren. Wer diese Rechnung aufmacht, verhandelt anders als jemand, der nur eine Faustformel zitiert.
Was wir für Sie tun
Den Faktor begründen, nicht behaupten
Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr ist der Ausgangspunkt, kein Ergebnis. Wir arbeiten heraus, welche Fehler der Kündigung den Faktor nach oben treiben, und tragen sie so vor, dass die Gegenseite sie mitrechnet.
Den Auszahlungszeitpunkt gestalten
Ob die Fünftelregelung greift und wie stark sie wirkt, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Jahr die Abfindung zufließt. Das gehört in die Vergleichsverhandlung, nicht erst in die Steuererklärung.
Die Nebenpunkte mitverhandeln
Freistellung unter Fortzahlung, Urlaubsabgeltung, variable Vergütung, Zeugnisnote und Schlussformel, Rückgabe von Dienstwagen und Geräten, Wettbewerbsverbot: Punkte, die im Vergleich wenig kosten und später viel wert sind.
Sozialrechtliche Folgen prüfen
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei und löst keine Sperrzeit aus, solange die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt bleibt. Wird sie abgekürzt, kann das Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III).
So läuft es ab
Risiko bewerten
Wie gut steht die Kündigung? Aus dieser Antwort ergibt sich der Verhandlungsspielraum, alles andere ist Wunschdenken.
Zielmarke setzen
Wir legen mit Ihnen vorab fest, was ein gutes Ergebnis wäre und wo Ihre Grenze verläuft. Ohne diese Marke verhandelt man gegen sich selbst.
Vergleich schließen
Meist im Gütetermin. Der gerichtliche Vergleich ist vollstreckbar und beendet das Verfahren; die Formulierungen prüfen wir vor Protokollierung.
Was den Faktor bewegt
Erfahrungsgemäß gibt es einige wiederkehrende Punkte, die den Preis nach oben treiben: eine Betriebsratsanhörung, die inhaltlich unvollständig war; eine Sozialauswahl, die vergleichbare Kollegen ausgeklammert hat; eine verhaltensbedingte Kündigung ohne einschlägige vorherige Abmahnung; ein Sonderkündigungsschutz, der übersehen wurde, etwa in Elternzeit oder bei Schwerbehinderung; schließlich eine lange Kündigungsfrist, die den Annahmeverzugsschaden vergrößert. Diese Punkte muss man nicht behaupten, man muss sie belegen.
Brutto ist nicht netto, aber auch nicht das Ende
Weil auf die Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bleibt netto mehr übrig, als viele erwarten. Was tatsächlich ankommt, hängt vom übrigen Jahreseinkommen ab. Der Abfindungsrechner stellt die Steuerlast mit und ohne Fünftelregelung gegenüber. Verschiebt sich die Auszahlung in ein Jahr mit geringerem Einkommen, etwa in das Jahr nach dem Ausscheiden, fällt der Unterschied oft deutlich aus. Das ist Verhandlungsstoff, und es kostet den Arbeitgeber nichts.
Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Wie hoch fällt eine Abfindung üblicherweise aus?
Muss ich die Abfindung versteuern?
Wann greift die Fünftelregelung nicht?
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Lohnt sich ein Auflösungsantrag?
Kostenfreie Ersteinschätzung
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.