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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Aufhebungsvertrag

Unterschreiben Sie nicht im Personalgespräch.

Der Aufhebungsvertrag ist die eleganteste Art, den Kündigungsschutz zu verlieren. Er kann trotzdem die bessere Lösung sein, aber nur, wenn Sie vorher wissen, was Sie damit aufgeben und was Sie dafür bekommen.

Kein Widerruf, keine zweite Chance. Mit der Unterschrift ist das Arbeitsverhältnis beendet, und der Kündigungsschutz greift nicht mehr. Wer stattdessen eine Kündigung erhält, hat immerhin drei Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage.
Zwei Personen am Verhandlungstisch mit einem Vertrag
Was hier vereinbart wird, gilt. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.

Was wir für Sie tun

Sperrzeitrisiko prüfen

Wer an der Beendigung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Ob sie droht, hängt vom wichtigen Grund, vom Beendigungstermin und von der Formulierung ab. Das lässt sich gestalten.

Den Preis nachrechnen

Ein Aufhebungsvertrag nimmt Ihnen den Kündigungsschutz ab. Dafür muss ein Gegenwert fließen. Wir vergleichen das Angebot mit dem, was im Kündigungsschutzverfahren realistisch erreichbar wäre.

Klauseln entschärfen

Erledigungsklausel, Rückzahlung von Fortbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Verfall variabler Vergütung, Rückgabe- und Verschwiegenheitspflichten: Hier steckt das Geld, nicht in der Überschrift.

Steuer- und Zeugnisfolgen regeln

Auszahlungszeitpunkt der Abfindung, Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub, Zeugnisnote und Schlussformel gehören verbindlich in den Text, nicht in eine mündliche Zusage.

So läuft es ab

Nicht sofort unterschreiben

Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Wer im Personalgespräch unterschreibt, ist gebunden. Bitten Sie um Bedenkzeit, das ist üblich und niemand nimmt es Ihnen übel.

Entwurf prüfen lassen

Sie senden uns den Entwurf. Wir sagen Ihnen binnen kurzer Zeit, wo Nachteile versteckt sind und was fehlt.

Nachverhandeln

Meist lässt sich mehr erreichen als angeboten, weil der Arbeitgeber das Verfahren vermeiden will. Genau dafür bezahlt er.

Die Erledigungsklausel, gern übersehen

Fast jeder Aufhebungsvertrag endet mit einem Satz wie: Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. Dieser Satz löscht mit einem Federstrich, was Ihnen sonst noch zusteht: offene Überstunden, nicht abgerechnete Provisionen, Bonusansprüche, Urlaubsabgeltung, Spesen, Schadensersatz. Wer offene Posten hat, muss sie ausdrücklich ausnehmen oder vorher beziffern und in die Abfindung einrechnen. Näheres unter Lohn und Gehalt.

Wenn Fortbildungskosten im Raum stehen

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen sind verbreitet und häufig unwirksam, etwa weil die Bindungsdauer zur Fortbildungsdauer außer Verhältnis steht oder die Klausel auch Fälle erfasst, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Vor einer Beendigung lohnt die Prüfung besonders, weil der Arbeitgeber die Rückforderung sonst gern in die Verhandlung einführt, um die Abfindung zu drücken.

Häufige Fragen

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Grundsätzlich nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht; die Vorschriften über Haustürgeschäfte sind auf den Aufhebungsvertrag nicht anwendbar. In Betracht kommen allenfalls Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung sowie ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns, das die Rechtsprechung entwickelt hat, etwa bei Überrumpelung im Krankenzimmer. Das sind Ausnahmen, keine Regel.
Droht immer eine Sperrzeit?
Nicht immer, aber häufig. Die Agentur für Arbeit nimmt regelmäßig an, dass Sie das Arbeitsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit mitverursacht haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit vermeiden, etwa eine ansonsten drohende betriebsbedingte Kündigung bei Einhaltung der ordentlichen Frist und einer Abfindung in üblicher Höhe. Die Formulierung des Vertrags entscheidet mit.
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Der Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur noch deren Folgen, insbesondere den Klageverzicht gegen Abfindung. Sozialrechtlich behandelt die Agentur für Arbeit beide Gestaltungen weitgehend gleich, der Klageverzicht wird der Mitwirkung an der Beendigung gleichgestellt.
Ich bin krank. Sollte ich jetzt unterschreiben?
Nein, in dieser Lage besonders wenig. Während der Arbeitsunfähigkeit besteht Entgeltfortzahlung, und ein Aufhebungsvertrag kann diesen Anspruch vorzeitig beenden. Zudem hat die Rechtsprechung Aufhebungsverträge, die dem Arbeitnehmer im Krankenbett oder unter Zeitdruck abverlangt wurden, wegen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns für unwirksam gehalten. Lassen Sie den Entwurf prüfen.
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Nein. Der Betriebsrat ist beim Aufhebungsvertrag weder anzuhören noch zu beteiligen; § 102 BetrVG gilt nur für Kündigungen. Das ist einer der Gründe, warum Arbeitgeber diesen Weg bevorzugen, und ein Argument dafür, dass die Trennung Ihnen etwas wert sein muss.
Wie viel Zeit habe ich für die Prüfung?
So viel, wie Sie sich nehmen. Ein seriöses Angebot verträgt ein bis zwei Tage Bedenkzeit. Wird Ihnen sofortige Unterschrift abverlangt, ist das kein gutes Zeichen, sondern ein Grund, die Unterschrift erst recht zu verweigern. Senden Sie uns den Entwurf, wir melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Entwurf prüfen lassen, kostenfrei

Senden Sie uns den Aufhebungsvertrag als Anhang. Sie erhalten eine unverbindliche Einschätzung: Was ist auffällig, was fehlt, was wäre erreichbar? Erst danach entscheiden Sie über eine Beauftragung.