Unterschreiben Sie nicht im Personalgespräch.
Der Aufhebungsvertrag ist die eleganteste Art, den Kündigungsschutz zu verlieren. Er kann trotzdem die bessere Lösung sein, aber nur, wenn Sie vorher wissen, was Sie damit aufgeben und was Sie dafür bekommen.
Was wir für Sie tun
Sperrzeitrisiko prüfen
Wer an der Beendigung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Ob sie droht, hängt vom wichtigen Grund, vom Beendigungstermin und von der Formulierung ab. Das lässt sich gestalten.
Den Preis nachrechnen
Ein Aufhebungsvertrag nimmt Ihnen den Kündigungsschutz ab. Dafür muss ein Gegenwert fließen. Wir vergleichen das Angebot mit dem, was im Kündigungsschutzverfahren realistisch erreichbar wäre.
Klauseln entschärfen
Erledigungsklausel, Rückzahlung von Fortbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Verfall variabler Vergütung, Rückgabe- und Verschwiegenheitspflichten: Hier steckt das Geld, nicht in der Überschrift.
Steuer- und Zeugnisfolgen regeln
Auszahlungszeitpunkt der Abfindung, Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub, Zeugnisnote und Schlussformel gehören verbindlich in den Text, nicht in eine mündliche Zusage.
So läuft es ab
Nicht sofort unterschreiben
Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Wer im Personalgespräch unterschreibt, ist gebunden. Bitten Sie um Bedenkzeit, das ist üblich und niemand nimmt es Ihnen übel.
Entwurf prüfen lassen
Sie senden uns den Entwurf. Wir sagen Ihnen binnen kurzer Zeit, wo Nachteile versteckt sind und was fehlt.
Nachverhandeln
Meist lässt sich mehr erreichen als angeboten, weil der Arbeitgeber das Verfahren vermeiden will. Genau dafür bezahlt er.
Die Erledigungsklausel, gern übersehen
Fast jeder Aufhebungsvertrag endet mit einem Satz wie: Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. Dieser Satz löscht mit einem Federstrich, was Ihnen sonst noch zusteht: offene Überstunden, nicht abgerechnete Provisionen, Bonusansprüche, Urlaubsabgeltung, Spesen, Schadensersatz. Wer offene Posten hat, muss sie ausdrücklich ausnehmen oder vorher beziffern und in die Abfindung einrechnen. Näheres unter Lohn und Gehalt.
Wenn Fortbildungskosten im Raum stehen
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen sind verbreitet und häufig unwirksam, etwa weil die Bindungsdauer zur Fortbildungsdauer außer Verhältnis steht oder die Klausel auch Fälle erfasst, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Vor einer Beendigung lohnt die Prüfung besonders, weil der Arbeitgeber die Rückforderung sonst gern in die Verhandlung einführt, um die Abfindung zu drücken.
Häufige Fragen
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Droht immer eine Sperrzeit?
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Ich bin krank. Sollte ich jetzt unterschreiben?
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Wie viel Zeit habe ich für die Prüfung?
Entwurf prüfen lassen, kostenfrei
Senden Sie uns den Aufhebungsvertrag als Anhang. Sie erhalten eine unverbindliche Einschätzung: Was ist auffällig, was fehlt, was wäre erreichbar? Erst danach entscheiden Sie über eine Beauftragung.