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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Vergütung

Geld, das Ihnen zusteht, verfällt schneller als gedacht.

Im Arbeitsrecht gilt selten die dreijährige Verjährung. Meistens greift zuerst eine vertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten. Wer wartet, verliert nicht den Prozess, sondern den Anspruch.

Zuerst in den Arbeitsvertrag schauen. Findet sich dort eine Ausschluss- oder Verfallklausel, läuft die Uhr regelmäßig ab Fälligkeit, oft nur drei Monate. Bevor Sie verhandeln, sollte der Anspruch in der geforderten Form angemeldet sein.
Gehaltsabrechnung mit Münzstapeln und Taschenrechner
Abrechnung, Vertrag, Zeiterfassung: die drei Quellen jeder Forderung.

Was wir für Sie tun

Rückstände geltend machen

Offene Gehälter, Provisionen, Zulagen und Spesen fordern wir mit Zinsen ein, notfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Bei Zahlungsverzug kommt eine Pauschale hinzu.

Überstunden durchsetzen

Der Knackpunkt ist die Darlegung: Welche Stunden wurden wann geleistet, und wurden sie angeordnet, gebilligt oder waren sie zur Erledigung der Arbeit notwendig? Wir strukturieren den Vortrag so, dass er trägt.

Bonus und Zielvereinbarung prüfen

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte sind häufig unwirksam. Wurde keine Zielvereinbarung geschlossen, obwohl sie vorgesehen war, kommt Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus in Betracht.

Ausschlussfristen wahren

Arbeits- und Tarifverträge verlangen oft, Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Wer das versäumt, verliert sie, auch wenn sie bestehen.

So läuft es ab

Ansprüche beziffern

Abrechnungen, Arbeitsvertrag, Zeiterfassung und Tarifvertrag zusammentragen und die offenen Beträge sauber aufstellen.

Fristwahrend anmelden

Zunächst außergerichtlich, in der Form, die der Vertrag verlangt. Damit ist die Ausschlussfrist gewahrt.

Titel schaffen

Zahlt der Arbeitgeber nicht, folgt die Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht, gegebenenfalls verbunden mit weiteren Anträgen.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn das Gehalt zu spät kommt?
Der Arbeitgeber gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn die Vergütung zum vertraglich oder gesetzlich bestimmten Termin nicht gezahlt ist. Sie können Verzugszinsen verlangen sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB), die das Bundesarbeitsgericht auch im Arbeitsverhältnis für anwendbar hält, wenn Ausschlussfristen gewahrt sind. Bleibt die Zahlung länger aus, kommt zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung in Betracht, das aber angekündigt werden muss.
Wie beweise ich Überstunden?
Sie müssen darlegen, an welchen Tagen Sie von wann bis wann gearbeitet haben, und dass die Stunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit erforderlich waren. Eine eigene, laufend geführte Aufstellung ist zulässig und in der Praxis oft das wichtigste Beweismittel. Führt der Betrieb eine elektronische Zeiterfassung, besteht Anspruch auf Auskunft und Einsicht.
Ist eine Klausel wirksam, die Überstunden mit dem Gehalt abgilt?
Nur eingeschränkt. Eine Klausel, nach der sämtliche Überstunden mit der Vergütung abgegolten sind, ist mangels Transparenz regelmäßig unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, was auf ihn zukommt. Wirksam sein kann dagegen eine Abgeltung in bestimmtem, klar bezifferten Umfang. Bei Besserverdienenden oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann es zudem an der Vergütungserwartung fehlen.
Was ist eine Ausschlussfrist?
Eine Vertrags- oder Tarifklausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Frist darf drei Monate nicht unterschreiten und muss beide Seiten gleich behandeln. Für Verträge ab dem 1. Oktober 2016 darf sie höchstens Textform verlangen, nicht Schriftform; eine strengere Klausel ist insgesamt unwirksam. Und: Der gesetzliche Mindestlohn unterfällt keiner Ausschlussfrist.
Kann der Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung wieder streichen?
Eine einmal vereinbarte Vergütung kann er nicht einseitig senken. Möglich bleibt der Widerruf von Zulagen, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt besteht, was einen sachlichen Grund und eine Begrenzung auf einen Randbereich der Gesamtvergütung voraussetzt. Sonst hilft dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung, gegen die Sie sich wehren können.
Und wenn die Firma insolvent ist?
Dann tritt an die Stelle des Lohns für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung zu stellen; die Frist ist kurz und wird häufig übersehen. Ältere Rückstände sind Insolvenzforderungen und zur Tabelle anzumelden.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.