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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Berufungsinstanz für ganz Nordbayern, ansässig im selben Haus wie das Arbeitsgericht. Wer hier ankommt, hat erstinstanzlich verloren oder gewonnen; in beiden Fällen ändert sich die Verhandlungslage grundlegend.

Ein Monat, dann zwei. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und binnen zwei Monaten zu begründen (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Beide Fristen laufen ab derselben Zustellung, nicht nacheinander.
Gerichtsgebäude mit Säulen und Treppe
Zweite Instanz für die Arbeitsgerichte Nordbayerns.

Was wir für Sie tun

Berufung prüfen

Zuerst die nüchterne Frage: Ist das Urteil angreifbar, und rechtfertigt das Ergebnis den Aufwand? Eine Berufung ohne tragfähigen Angriffspunkt kostet Zeit und Geld, ohne die Lage zu verbessern.

Fristen wahren

Ein Monat für die Einlegung, zwei Monate für die Begründung, jeweils ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Beide Fristen sind Notfristen im praktischen Sinn: Wer sie versäumt, verliert.

Berufungsbegründung

Sie muss sich mit den tragenden Gründen des Urteils auseinandersetzen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags führt zur Unzulässigkeit der Berufung.

Vergleich in zweiter Instanz

Auch das Landesarbeitsgericht wirkt auf eine Einigung hin. Häufig verschiebt das erstinstanzliche Urteil die Verhandlungsposition erheblich, in die eine oder die andere Richtung.

So läuft es ab

Einlegung

Binnen eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils, durch Anwalt.

Begründung

Binnen zwei Monaten ab Zustellung, mit konkreter Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen.

Termin

Verhandlung vor der Kammer, häufig verbunden mit einem erneuten Vergleichsversuch.

Was sich in zweiter Instanz ändert

Drei Dinge unterscheiden die Berufung vom erstinstanzlichen Verfahren. Erstens besteht Anwaltszwang. Zweitens gilt die arbeitsrechtliche Kostenprivilegierung nicht mehr: Wer verliert, zahlt auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Drittens ist neuer Tatsachenvortrag nur eingeschränkt zulässig; was in erster Instanz hätte vorgetragen werden können, wird regelmäßig zurückgewiesen.

Daraus folgt eine praktische Regel: Die entscheidende Arbeit liegt in der ersten Instanz. Wer dort vollständig vorträgt und Beweis antritt, hat in der Berufung eine Grundlage. Wer sich auf die zweite Instanz vertröstet, hat sie meist nicht. Deshalb prüfen wir vor jeder Berufungseinlegung nüchtern, ob ein tragfähiger Angriffspunkt besteht, und sagen es Ihnen, wenn das nicht der Fall ist.

Häufige Fragen

Wo sitzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg?
Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, im selben Gebäude wie das Arbeitsgericht Nürnberg.
Für welche Gerichte ist es Berufungsinstanz?
Für die Arbeitsgerichte Nordbayerns, also Nürnberg, Würzburg, Bamberg, Bayreuth und Weiden. Für Südbayern ist das Landesarbeitsgericht München zuständig. Bayern hat damit zwei Landesarbeitsgerichte.
Wann ist die Berufung überhaupt zulässig?
Wenn der Beschwerdegegenstand 600 Euro übersteigt, wenn es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Im Kündigungsschutzverfahren ist sie damit praktisch immer statthaft.
Besteht Anwaltszwang?
Ja. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Verbandsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 ArbGG vertreten lassen. Die Vertretung in eigener Sache ist nicht möglich.
Wer trägt in der Berufung die Kosten?
Anders als in erster Instanz gilt hier der allgemeine Grundsatz: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Die Ausnahme des § 12a ArbGG gilt nur für die erste Instanz. Das erhöht das Kostenrisiko spürbar.
Und danach?
Gegen das Berufungsurteil ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht sie zugelassen hat; sonst kommt die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Beides ist an enge Voraussetzungen geknüpft.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.