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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Bayern

Landesarbeitsgericht München

Das Landesarbeitsgericht München ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht München KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht München

Winzererstraße 106
80797 München

Bezirk

Berufungen und Beschwerden aus den Bezirken der Arbeitsgerichte Augsburg, Kempten, München, Passau, Regensburg und Rosenheim (Südbayern)

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht München

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 14.11.2025 Az. 1 SLa 126/25

AGG-Entschädigung: Verfahrenspflichtverstöße bei schwerbehindertem Bewerber

Verstöße gegen die Verfahrens- und Förderpflichten des § 164 Abs. 1 SGB IX (u.a. fehlende Einbindung von Betriebsrat, SBV und Agentur für Arbeit) begründen die Benachteiligungsvermutung; der Rechtsmissbrauchseinwand (AGG-Hopping) erfordert konkrete Indizien. Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern (12.000 EUR) zugesprochen.

§ 164 Abs. 1 SGB IX, § 7 Abs. 1 AGG, § 15 Abs. 2 AGG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 20.08.2025 Az. 10 SLa 2/25

Kein Initiatorenschutz (§ 15 Abs. 3b KSchG) in der Wartezeit; Verwirkung

Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsinitiatoren greift nicht während der sechsmonatigen Wartezeit; seine Geltendmachung verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Kündigungszugang erfolgt. Die Kündigung war wirksam; Annahmeverzugslohn wurde abgewiesen.

§ 15 Abs. 3b KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 623 BGB, § 612a BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 17.03.2025 Az. 4 SLa 406/24

Betriebsrentenanpassung: wirtschaftliche Lage nach Handelsbilanz

Die Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Arbeitgebers auf Basis der Handelsbilanzen (Eigenkapitalausstattung und -verzinsung); Konzernzugehörigkeit oder Cash-Pooling ändern daran nichts. Anpassungsklage abgewiesen.

§ 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 BetrAVG, § 253 HGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 01.03.2024 Az. 7 Sa 430/23 ältere Entscheidung

Betriebsbedingte Kündigung im Restbetrieb nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang und verbleibt in einem Restbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten, greift die Kleinbetriebsklausel; der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch den Übergang kann eine spätere betriebsbedingte Kündigung tragen. Kündigung nach vierjähriger bezahlter Freistellung wirksam.

§ 1 Abs. 2 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 613a BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 19.12.2023 Az. 6 Sa 281/23 ältere Entscheidung

Überstundenvergütung: abgestufte Darlegungslast

Für Überstundenvergütung muss der Arbeitnehmer konkret vortragen, wer wann welche Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder gebilligt hat; eine tarifliche Arbeitszeitdokumentationsregel begründet keine eigenständige Vergütungspflicht. Klage eines Arztes mangels Darlegung abgewiesen.

§ 611a BGB, § 14 TV-Ärzte/VKA, § 3 ArbZG Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht München?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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