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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Berlin und Brandenburg

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Magdeburger Platz 1
10785 Berlin

Bezirk

Gemeinsames Landesarbeitsgericht der Länder Berlin und Brandenburg

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 29.05.2026 Az. 12 Sa 861/23

Fristlose Kündigung einer Führungskraft ohne Abmahnung (RBB-Intendanzleitung)

Die fristlose Kündigung der Leiterin der RBB-Intendanz war wirksam: Die ungeprüfte Freigabe einer Beraterrechnung über 12.000 EUR ohne nachvollziehbare Prüfung von Rechtsgrund und Leistung ist ein wichtiger Grund; bei hierarchisch herausgehobener Stellung war eine Abmahnung entbehrlich. Revision nicht zugelassen.

§ 626 Abs. 1 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Beschluss vom 15.04.2026 Az. 23 TaBVGa 269/26

Mitbestimmung bei Dienstplänen einer ausländischen Fluggesellschaft (einstweilige Verfügung)

Ein am Flughafen BER gewählter Betriebsrat einer maltesischen Fluggesellschaft kann seine Mitbestimmungsrechte bei der Dienstplangestaltung schon vor rechtskräftiger Klärung der Betriebsratsfähigkeit im Eilverfahren durchsetzen; die Dienstplanfestlegung ohne Zustimmung wurde untersagt.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 16.05.2025 Az. 12 Sa 1016/24

Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte ab individueller Arbeitszeit

Eine Tarifregelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Wochenarbeitszeit gewährt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig; maßgeblich ist die Überschreitung der individuellen vertraglichen Wochenarbeitszeit. Auf gleicher Linie wie BAG 5 AZR 118/23.

§ 4 Abs. 1 TzBfG, Art. 3 GG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 16.01.2025 Az. 10 Sa 697/24

Urlaubsabgeltung verfällt trotz Urlaubsbescheinigung nach Ausschlussfrist

Eine Urlaubsbescheinigung verhindert nicht den Verfall des Abgeltungsanspruchs nach wirksamer zweistufiger Ausschlussfrist; sie wirkt nur informativ und ist kein Anerkenntnis. Abgeltung von 21 Urlaubstagen (über 10.000 EUR) wegen verspäteter Geltendmachung verloren.

§ 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 305 ff. BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 18.06.2024 Az. 8 Sa 20/24 ältere Entscheidung

Befristung und Überlassungshöchstdauer in der Leiharbeit

Die tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten war wirksam; § 19 Abs. 2 AÜG bleibt trotz gerügter Unionsrechtswidrigkeit anwendbar. Eine vorherige Zeitarbeitstätigkeit ist keine Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

§ 1 AÜG, § 9 AÜG, § 10 AÜG, § 19 Abs. 2 AÜG, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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