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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Börsenstraße 6
70174 Stuttgart

Bezirk

Zweite Instanz für alle neun baden-württembergischen Arbeitsgerichte; auswärtige Kammern des Landesarbeitsgerichts bestehen in Mannheim und Freiburg

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 10.06.2026 Az. 19 Sa 6/26

Keine erneute Betriebsratsanhörung bei Wiederholung einer nicht zugegangenen Kündigung

Geht eine Kündigungserklärung nicht zu, ist die auf gleichem Sachverhalt beruhende, zeitnah nachfolgende Kündigung keine zweite Kündigung; eine erneute Betriebsratsanhörung ist nicht erforderlich, unabhängig von der Reaktion des Betriebsrats im ersten Anhörungsverfahren. Revision zugelassen (BAG 2 AZR 156/26 anhängig).

§ 102 Abs. 1 BetrVG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 03.06.2026 Az. 21 Sa 63/25

Fristlose Verdachtskündigung bei heimlichem Mitschnitt eines Personalgesprächs

Der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer heimlichen Audioaufzeichnung eines Personalgesprächs ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch, der ohne Abmahnung die fristlose Kündigung tragen kann; verdachtsbegründend war ein achtseitiges Gedächtnisprotokoll mit 120 wörtlichen Wortbeiträgen samt Transkriptionsartefakten.

§ 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 31.03.2026 Az. 15 Sa 33/25

Annahmeverzug: Vermittlungspostfach und einstellungsverhinderndes Verhalten

Im Annahmeverzugsprozess hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit (Anschluss an BAG 5 AZR 273/24); eine bloße Interessensbekundung im Jobbörsen-Profil ist noch kein Vermittlungsvorschlag. Völlig überhöhte Gehaltsvorstellungen können als einstellungsverhinderndes Verhalten Böswilligkeit begründen (Gesamtabwägung).

§ 11 Nr. 2 KSchG, § 615 S. 1 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 14.01.2026 Az. 4 Sa 39/25

Krankheitsbedingte Kündigung: Hinweispflicht auf Betriebsarzt beim bEM

Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement ist, soweit erforderlich, der Werks- oder Betriebsarzt hinzuzuziehen; darauf ist der Arbeitnehmer in der Einladung oder einem Informationsgespräch hinzuweisen, einschließlich der Schweigepflicht des Betriebsarztes. Fehlt das, ist die krankheitsbedingte Kündigung regelmäßig unverhältnismäßig.

§ 1 Abs. 2 KSchG, § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 28.11.2025 Az. 7 Sa 33/25

Erschütterter Beweiswert passgenauer AU-Bescheinigungen nach Kündigung

Der Beweiswert von nach Kündigungsausspruch ausgestellten AU-Bescheinigungen kann erschüttert sein, wenn sie passgenau die restliche Vertragslaufzeit abdecken; zeitliche Koinzidenz setzt keine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Krankmeldung voraus. Entgeltfortzahlungsklage abgewiesen (rechtskräftig).

§ 3 Abs. 1 EntgFG, § 5 Abs. 1 EntgFG, § 138 Abs. 2 ZPO Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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