Manche Kündigungen sind von vornherein unwirksam.
Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt: In diesen Fällen darf ohne behördliche Zustimmung oder überhaupt nicht gekündigt werden. Der Schutz wirkt aber nur, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird.
Was wir für Sie tun
Schwangerschaft und Mutterschutz
Kündigungen gegenüber Schwangeren und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind unzulässig, sofern die Schwangerschaft bekannt war oder binnen zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt wird (§ 17 MuSchG).
Elternzeit und Pflegezeit
Ab der Anmeldung, frühestens acht bzw. vierzehn Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit besteht Kündigungsverbot (§ 18 BEEG). Vergleichbares gilt für Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Schwerbehinderung und Gleichstellung
Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam (§ 168 SGB IX). Der Schutz gilt auch bei laufendem Feststellungsantrag, wenn dieser mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt war.
Betriebsrat und Amtsträger
Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Wahlvorstände sind ordentlich unkündbar; die außerordentliche Kündigung setzt die Zustimmung des Betriebsrats voraus (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).
So läuft es ab
Schutz feststellen
Zuerst klären wir, ob und seit wann ein besonderer Kündigungsschutz besteht und ob der Arbeitgeber davon wusste.
Mitteilung nachholen
Bei Schwangerschaft und Schwerbehinderung kann die rechtzeitige Mitteilung nach Zugang der Kündigung den Schutz noch auslösen. Hier zählen Tage.
Unwirksamkeit geltend machen
Auch bei offensichtlich verbotener Kündigung bleibt es bei der Drei-Wochen-Frist. Die Klage wird also in jedem Fall erhoben.
Häufige Fragen
Ich habe erst nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren.
Muss ich meine Schwerbehinderung offenlegen?
Gilt der Schutz auch in der Probezeit?
Kann das Integrationsamt die Zustimmung erteilen?
Was ist mit Datenschutzbeauftragten und Wahlbewerbern?
Muss ich trotz sicherer Unwirksamkeit klagen?
Kostenfreie Ersteinschätzung
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.