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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Besonderer Kündigungsschutz

Manche Kündigungen sind von vornherein unwirksam.

Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt: In diesen Fällen darf ohne behördliche Zustimmung oder überhaupt nicht gekündigt werden. Der Schutz wirkt aber nur, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird.

Auch hier gelten drei Wochen. Der Sonderkündigungsschutz macht die Klage nicht entbehrlich. Wird die Frist des § 4 KSchG versäumt, gilt selbst die verbotene Kündigung als wirksam. Fristablauf berechnen.
Schutzschirm über mehreren Personen
Der Schutz besteht kraft Gesetzes, nicht kraft Nachsicht.

Was wir für Sie tun

Schwangerschaft und Mutterschutz

Kündigungen gegenüber Schwangeren und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind unzulässig, sofern die Schwangerschaft bekannt war oder binnen zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt wird (§ 17 MuSchG).

Elternzeit und Pflegezeit

Ab der Anmeldung, frühestens acht bzw. vierzehn Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit besteht Kündigungsverbot (§ 18 BEEG). Vergleichbares gilt für Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Schwerbehinderung und Gleichstellung

Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam (§ 168 SGB IX). Der Schutz gilt auch bei laufendem Feststellungsantrag, wenn dieser mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt war.

Betriebsrat und Amtsträger

Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Wahlvorstände sind ordentlich unkündbar; die außerordentliche Kündigung setzt die Zustimmung des Betriebsrats voraus (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).

So läuft es ab

Schutz feststellen

Zuerst klären wir, ob und seit wann ein besonderer Kündigungsschutz besteht und ob der Arbeitgeber davon wusste.

Mitteilung nachholen

Bei Schwangerschaft und Schwerbehinderung kann die rechtzeitige Mitteilung nach Zugang der Kündigung den Schutz noch auslösen. Hier zählen Tage.

Unwirksamkeit geltend machen

Auch bei offensichtlich verbotener Kündigung bleibt es bei der Drei-Wochen-Frist. Die Klage wird also in jedem Fall erhoben.

Häufige Fragen

Ich habe erst nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren.
Dann ist Eile geboten. Der Kündigungsschutz greift auch, wenn Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Wird diese Frist ohne Verschulden versäumt, ist die Mitteilung unverzüglich nachzuholen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG). Teilen Sie die Schwangerschaft nachweisbar mit, etwa vorab per E-Mail und zusätzlich schriftlich.
Muss ich meine Schwerbehinderung offenlegen?
Vor der Kündigung besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht. Nach Zugang der Kündigung müssen Sie sich aber innerhalb von drei Wochen auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen, wenn der Arbeitgeber sie nicht kannte, sonst können Sie sich darauf nicht mehr stützen. Auch hier gilt: lieber früh und nachweisbar.
Gilt der Schutz auch in der Probezeit?
Ja. Mutterschutz und Elternzeitschutz gelten unabhängig von Wartezeit und Betriebsgröße. Der Schutz Schwerbehinderter nach § 168 SGB IX greift dagegen erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG setzt ohnehin sechs Monate voraus.
Kann das Integrationsamt die Zustimmung erteilen?
Ja, es entscheidet nach Ermessen und muss die Interessen abwägen. Bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen einer Betriebsstilllegung ist die Zustimmung sogar weitgehend gebunden. Gegen die Zustimmung ist der Widerspruch möglich; das arbeitsgerichtliche Verfahren läuft daneben und wird häufig ausgesetzt.
Was ist mit Datenschutzbeauftragten und Wahlbewerbern?
Betriebliche Datenschutzbeauftragte, deren Bestellung verpflichtend ist, dürfen nur außerordentlich gekündigt werden, mit Nachwirkung nach der Abberufung (§ 38 Abs. 2 BDSG). Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands genießen Schutz nach § 15 Abs. 3 KSchG. Auch Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind erfasst.
Muss ich trotz sicherer Unwirksamkeit klagen?
Ja. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt auch für Kündigungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Wer sie verstreichen lässt, kann sich auf den Sonderkündigungsschutz später nicht mehr berufen. Details unter Kündigungsschutzklage.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.