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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Ernst-Ludwig-Platz 1
55116 Mainz

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 02.06.2026 Az. 4 SLa 240/24

Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung mit Stichtagsklausel

Einzelfall zu rückständiger Entgeltfortzahlung, Leistungszulage und Überstundenabgeltung; die Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos, auf die Anschlussberufung wurde weitere Vergütung zugesprochen. Behandelt eine Sondervergütung mit Ungekündigtheitsklausel an AGB-Maßstäben (rechtskräftig).

§ 307 Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 3 EntgFG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 15.04.2026 Az. 6 SLa 186/25

Verdachtskündigung wegen Diebstahls aus dem Tresor; Schriftform der Kündigung

Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers tragen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung; auf die Strafbarkeit kommt es nicht an, zumal bei mit der Geldbetreuung betrauten Arbeitnehmern. Zudem Anforderungen an Unterschrift (§ 623 BGB) und Kündigungsvollmacht.

§ 626 Abs. 1 BGB, § 623 BGB, § 126 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 25.03.2026 Az. 3 SLa 196/25

§ 34 TVöD schützt auch im neu begründeten Arbeitsverhältnis vor Wartezeitkündigung

Der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD gilt unabhängig von der Dauer des aktuellen, nach Unterbrechung neu begründeten Arbeitsverhältnisses; eine Probezeitkündigung scheiterte daran. Kündigungsschutzklage erfolgreich; Revision zugelassen.

§ 34 Abs. 2 S. 1 TVöD, § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 25.03.2026 Az. 3 SLa 176/25

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist: Vorrang milderer Mittel

Die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Beschäftigten mit sozialer Auslauffrist war unwirksam; der Arbeitgeber muss mildere Mittel (u.a. bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX) ausschöpfen. Illustriert die hohen Hürden des § 626 BGB bei tariflichem Sonderkündigungsschutz (rechtskräftig).

§ 626 Abs. 1 BGB, § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX, § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 17.03.2026 Az. 4 SLa 192/25

Annahmeverzug: Tantieme und Inflationsausgleich nach unwirksamer Kündigung

Nach unwirksamer Kündigung schuldet der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn einschließlich variabler Vergütungsbestandteile (Tantieme) und Inflationsausgleich; die Berufung des Arbeitgebers blieb im Kern erfolglos. Zeigt die Vergütungsfolgen verlorener Kündigungsschutzprozesse (rechtskräftig).

§ 615 BGB, § 252 BGB, § 280 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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