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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht Niedersachsen KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Leonhardtstraße 15
30175 Hannover

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 29.04.2026 Az. 8 SLa 894/25

Bestreiten im Abmahnungsprozess ist kein Kündigungsgrund (Präklusion)

Hat der Arbeitgeber ein Fehlverhalten selbst nur als abmahnwürdig bewertet, ist er mit dem Vorwurf präkludiert, das Bestreiten im Abmahnungs-Entfernungsprozess sei versuchter Prozessbetrug; bloßes Bestreiten ist zulässiges Prozessverhalten. Grenze: aktive wissentlich falsche Behauptungen.

§ 626 Abs. 1 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 16.03.2026 Az. 4 SLa 746/25

Krankheitsbedingte Kündigung: Behandlungsmaßnahmen aus bEM erst ermöglichen

Der Arbeitgeber muss es dem Arbeitnehmer vor einer krankheitsbedingten Kündigung in der Regel ermöglichen, die im bEM als zielführend erkannten Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen; trotz massiver Fehlzeiten war die Kündigung unverhältnismäßig. Fundstellen: NZA-RR 2026, 361.

§ 1 Abs. 2 KSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 19.12.2025 Az. 17 SLa 430/25

Dreijähriger Kündigungsausschluss: keine Befristung, keine AGB-Kontrolle bei Arbeitnehmerwunsch

Die Eigenkündigungen des Arbeitnehmers lösten das Arbeitsverhältnis nicht auf; der vereinbarte dreijährige Ausschluss der ordentlichen Kündigung macht das Arbeitsverhältnis nicht zum befristeten, und eine auf Wunsch des Arbeitnehmers übernommene Ausschlussklausel unterliegt nicht der AGB-Inhaltskontrolle (WKRS 2025, 31254).

§ 623 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 15 TzBfG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 05.11.2024 Az. 10 Sa 817/23 ältere Entscheidung

Betriebsratsanhörung bei Wartezeitkündigung

Bei einer Kündigung in der gesetzlichen Wartezeit richtet sich die Substantiierungspflicht der Betriebsratsanhörung nach dem Maßstab der Wartezeitkündigung: mitzuteilen sind die subjektiven Kündigungsgründe; ein Werturteil genügt, wenn es die tragenden Beweggründe erkennen lässt (WKRS 2024, 26873).

§ 102 BetrVG, § 1 Abs. 1 KSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 27.06.2023 Az. 10 Sa 762/22 ältere Entscheidung

Treuwidrige Kündigung nach Kündigungsverzicht (Leihmutterschafts-Fall)

Die außerordentliche Kündigung eines Domkantors wegen Überlegungen zur Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft im Ausland war nach vorausgegangenem Kündigungsverzicht treuwidrig (venire contra factum proprium); zugleich Maßstäbe für kirchliche Loyalitätsobliegenheiten (WKRS 2023, 33065).

§ 626 BGB, § 242 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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