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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

August-Bebel-Straße 15-20
18055 Rostock

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 14.04.2026 Az. 2 SLa 3/26

Fristlose Kündigung wegen Bedrohung und Beleidigung; Grenzen der Meinungsfreiheit

Tätlichkeiten, Bedrohungen oder grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen kommen als Grund für eine fristlose Entlassung in Betracht; die Meinungsfreiheit ist durch § 241 Abs. 2 BGB beschränkt (Wechselwirkung). Klage abgewiesen; NZB beim BAG (2 AZN 382/26).

§ 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 31.03.2026 Az. 2 SLa 147/25

Überstundenvergütung: abgestufte Darlegungslast

Der Arbeitnehmer genügt der ersten Stufe mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben; erwidert der Arbeitgeber nicht substantiiert (zugewiesene Arbeiten, nicht befolgte Weisungen), gelten die vorgetragenen Stunden als zugestanden. Zusammenfassung der BAG-Linie (5 AZR 359/21).

§ 611a BGB, § 612 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 21.10.2025 Az. 2 SLa 45/25

Verdachtskündigung: Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung

Schon der schwerwiegende, auf konkrete Tatsachen gestützte dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann die außerordentliche Kündigung tragen; bloße Vermutungen genügen nicht. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist — anders als bei der Tatkündigung — Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung (rechtskräftig).

§ 626 Abs. 1 BGB, § 140 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 23.09.2025 Az. 2 SLa 101/25

Aufhebungsvertrag: Drohung mit Kündigung und Gebot fairen Verhandelns

Die Drohung mit einer Kündigung ist nur widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Standpunkt unvertretbar ist. Das Gebot fairen Verhandelns ist verletzt, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird; abzugrenzen von bloßer Vertragsreue (rechtskräftig).

§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 BGB, § 241 Abs. 2 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 09.09.2025 Az. 5 SLa 9/25

Kündigung wegen vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung

Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht, die schwer kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie ordentlichen Kündigung darzustellen — beim Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie beim vorsätzlich falschen Ausfüllen von Formularen (rechtskräftig).

§ 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 KSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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