Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere
Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.
Urteil vom 14.04.2026
Az. 2 SLa 3/26
Fristlose Kündigung wegen Bedrohung und Beleidigung; Grenzen der Meinungsfreiheit
Tätlichkeiten, Bedrohungen oder grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen kommen als Grund für eine fristlose Entlassung in Betracht; die Meinungsfreiheit ist durch § 241 Abs. 2 BGB beschränkt (Wechselwirkung). Klage abgewiesen; NZB beim BAG (2 AZN 382/26).
§ 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 31.03.2026
Az. 2 SLa 147/25
Überstundenvergütung: abgestufte Darlegungslast
Der Arbeitnehmer genügt der ersten Stufe mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben; erwidert der Arbeitgeber nicht substantiiert (zugewiesene Arbeiten, nicht befolgte Weisungen), gelten die vorgetragenen Stunden als zugestanden. Zusammenfassung der BAG-Linie (5 AZR 359/21).
§ 611a BGB, § 612 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 21.10.2025
Az. 2 SLa 45/25
Verdachtskündigung: Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung
Schon der schwerwiegende, auf konkrete Tatsachen gestützte dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann die außerordentliche Kündigung tragen; bloße Vermutungen genügen nicht. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist — anders als bei der Tatkündigung — Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung (rechtskräftig).
§ 626 Abs. 1 BGB, § 140 BGB
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 23.09.2025
Az. 2 SLa 101/25
Aufhebungsvertrag: Drohung mit Kündigung und Gebot fairen Verhandelns
Die Drohung mit einer Kündigung ist nur widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Standpunkt unvertretbar ist. Das Gebot fairen Verhandelns ist verletzt, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird; abzugrenzen von bloßer Vertragsreue (rechtskräftig).
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 BGB, § 241 Abs. 2 BGB
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 09.09.2025
Az. 5 SLa 9/25
Kündigung wegen vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung
Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht, die schwer kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie ordentlichen Kündigung darzustellen — beim Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie beim vorsätzlich falschen Ausfüllen von Formularen (rechtskräftig).
§ 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 KSchG
Volltext in der amtlichen Quelle