Ohne Kündigungsschutzgesetz zählt der Vertrag.
Geschäftsführer stehen außerhalb des Arbeitsrechts und zugleich mittendrin. Der Kündigungsschutz fehlt, dafür bietet der Anstellungsvertrag Spielräume, die ein Arbeitsvertrag nicht kennt. Entscheidend ist, sie vor der Trennung zu kennen.
Was wir für Sie tun
Abberufung und Kündigung trennen
Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei verschiedene Vorgänge mit eigenen Voraussetzungen und Fristen. Wer beides vermengt, verschenkt Positionen.
Anstellungsvertrag prüfen
Laufzeit, Kündigungsfristen, Koppelungsklausel, Tantieme, Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung, D-und-O-Deckung, Freistellung: Der Vertrag entscheidet, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.
Haftung abwehren
Ansprüche der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, Zahlungen nach Insolvenzreife, sozialversicherungsrechtliche Haftung: Trennungen gehen häufig mit Haftungsvorwürfen einher, die zu prüfen und einzuordnen sind.
Trennung verhandeln
Aufhebung des Anstellungsvertrags, Abfindung, Entlastung, Zeugnis, Regelung des Wettbewerbsverbots und der Kommunikation nach außen, alles in einer Vereinbarung.
So läuft es ab
Statusfrage klären
Fremdgeschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, faktisches Organ: Davon hängen Rechtsweg und Schutz ab.
Vertragslage auswerten
Anstellungsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse, Geschäftsordnung und Zustimmungskatalog.
Verhandeln oder klagen
Vor dem Landgericht, nicht vor dem Arbeitsgericht. Die Trennung gelingt aber meist ohne Verfahren.
Die Reihenfolge der Ereignisse
Eine Trennung beginnt fast immer mit dem Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Er wirkt sofort und ist nur in engen Grenzen angreifbar. Erst danach folgt die Kündigung des Anstellungsvertrags, für die eigene Fristen gelten, häufig die vertraglich vereinbarten, sonst § 621 BGB, bei arbeitnehmerähnlicher Stellung ausnahmsweise § 622 BGB. Wer in dieser Phase über Aufhebung spricht, verhandelt regelmäßig auch über die Entlastung, über die Freigabe des Wettbewerbsverbots und über die Sprachregelung gegenüber Geschäftspartnern.
Die Schnittstelle zum Arbeitsrecht
Häufig war der Geschäftsführer zuvor Angestellter derselben Gesellschaft. Dann stellt sich die Frage, ob der frühere Arbeitsvertrag durch die Bestellung aufgehoben oder nur ruhend gestellt wurde. Wurde er nicht ausdrücklich aufgehoben, kann er nach dem Ende der Organstellung wieder aufleben, mit vollem Kündigungsschutz. Das ist einer der wertvollsten Prüfpunkte überhaupt und wird in Trennungsgesprächen regelmäßig übersehen. Zur allgemeinen Lage siehe Kündigung und Abfindung.
Häufige Fragen
Bin ich als Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Was ist eine Koppelungsklausel?
Gilt für mich europäischer Kündigungsschutz?
Wie wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot behandelt?
Bin ich sozialversicherungspflichtig?
Und wenn ich zugleich Gesellschafter bin?
Vertraulich und kostenfrei einordnen lassen
Senden Sie uns Anstellungsvertrag und, soweit vorhanden, den Abberufungsbeschluss. Sie erhalten eine erste Einschätzung zur Ausgangslage und zum realistischen Verhandlungsrahmen.