Mitbestimmung ist kein Hindernis, sondern ein Verfahren.
Wer die Beteiligungsrechte des Betriebsrats früh und vollständig bedient, kommt schneller ans Ziel als jemand, der sie umgeht und anschließend nachbessern muss. Formfehler in der Anhörung kosten ganze Kündigungen.
Was wir für Sie tun
Anhörung und Beteiligung
Anhörung vor Kündigungen (§ 102 BetrVG), Zustimmung bei Einstellung, Versetzung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG), Zustimmungsersetzungsverfahren, wenn der Betriebsrat blockiert.
Betriebsvereinbarungen
Arbeitszeit, Zeiterfassung, mobiles Arbeiten, Nutzung von IT-Systemen, Videoüberwachung, Bonusmodelle: Wir formulieren so, dass die Vereinbarung im Betrieb funktioniert und die Mitbestimmung gewahrt bleibt.
Einigungsstelle
Einsetzung, Auswahl des Vorsitzes, Vertretung im Verfahren und Umsetzung des Spruchs, einschließlich der Frage, ob der Spruch angreifbar ist.
Betriebsänderung
Interessenausgleich und Sozialplan bei Umstrukturierung, Verlagerung oder Personalabbau, mit Blick auf den Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) und die Massenentlassungsanzeige.
So läuft es ab
Zuständigkeit klären
Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat? Mitbestimmung, Mitwirkung oder bloße Unterrichtung? Davon hängt alles Weitere ab.
Verfahren aufsetzen
Unterrichtung vorbereiten, Fristen festlegen, Verhandlungsziele und Rückfallpositionen bestimmen.
Ergebnis absichern
Vereinbarung, Spruch oder Beschluss so fassen, dass er im Betrieb umsetzbar und gerichtsfest ist.
Häufige Fragen
Wie ausführlich muss die Anhörung nach § 102 BetrVG sein?
Welche Fristen gelten für den Betriebsrat?
Was passiert bei einem Widerspruch des Betriebsrats?
Muss ich die Kosten des Betriebsrats tragen?
Wann ist eine Betriebsänderung mitbestimmungspflichtig?
Gilt die Mitbestimmung auch für Zeiterfassung und KI-Werkzeuge?
Vorhaben abstimmen
Schildern Sie kurz, was ansteht: eine Kündigung, eine neue Betriebsvereinbarung oder eine Umstrukturierung. Sie erhalten eine erste Einordnung der Beteiligungsrechte und des Zeitplans.